Verwaltungshierarchie zwischen der Zentralverwaltung, den Kantonen und Gemeinden

Eine zentrale staatliche Organisation des Strassenwesens bedingte eine Verwaltungshierarchie, die gemäss der Verfassung von 1798 vom Ministerium zu den Regierungsstatthaltern und den Verwaltungskammern in den Kantonen, von diesen weiter zu den strassen- und brückenverantwortlichen Distriktsbeamten, den sogenannten Nationalagenten, und von diesen weiter zu den für bestimmte Strassenabschnitte verantwortlichen sogenannten Pionieren oder Wegmeistern und schliesslich bis zu den Munizipalitäten reichte.

Von der Zentralverwaltung aus waren die Regierungsstatthalter und die kantonalen Verwaltungskammern, die Chambres administratives, die direkten Ansprechpartner. Das Bemühen des Generalinspektors Jean Samuel Guisan ging jedoch spätestens im Jahr 1800 dahin, dass diese in ihrem Kreis einen Verantwortlichen für den Fachbereich ernannten. Falls dies nicht möglich wäre, sollte die exekutive Leitung der kantonalen Strassenverwaltung an einen externen Inspektor übergehen. Das schlug Kriegsminister Lanther dem Direktorium in einem in der Handschrift von Guisan verfassten Rapport vom 5. April 1800 vor.[1] Das wurde dann auch im Gesetz vom 22. Oktober 1800 so festgelegt. Die Einführung solcher fachtechnischer Administrationszweige und Chargen hatte letztlich aber unklare Abgrenzungen der Kompetenzen und eine Überhäufung der Distriktstatthalter und der Spezialfunktionäre mit Arbeit zur Folge.

[2]

 

[1] CH-BAR#B0#1000/1483#742#1, p. 439-463 [PDF-S. 564-588], hier p. 444ff.

[2] Grafik aus: Fankhauser, Andreas. Die Helvetische Republik, HLS, http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D9797.php, Legende zur Grafik: «Quellen: Angaben von Andreas Fankhauser; P. Felder et al., Die Schweiz und ihre Geschichte, 1998, 273; Geschichte der Schweiz und der Schweizer, 32004, 516; F. W. Putzger, Historischer Weltatlas, Schweizer Ausgabe, 132004, 130 © 2006 HLS und Marc Siegenthaler, Bern. Die sogenannten Aktivbürger repräsentierten das souveräne Volk. Zu den Urversammlungen traten die mindestens zwanzigjährigen und mindestens seit fünf Jahren in einer Gemeinde wohnenden Männer zusammen. Auf 100 Aktivbürger eines Dorfs, einer Stadt bzw. eines Stadtquartiers wurde ein Wahlmann gewählt. Für die kantonale Wahlmännerversammlung wurde die Zahl der Wahlmänner durch Losentscheid um die Hälfte reduziert. Die Versammlung machte damit 0,5% der Aktivbürger aus. Ab 1799 wählte die Generalversammlung der Aktivbürger in der Gemeinde die Mitglieder der Munizipalität. Die Generalversammlung derjenigen Aktivbürger, die Anteilhaber am Gemeindegut waren, wählte die Mitglieder der Gemeindekammer.»