Das Gebiet zur Zeit des Ancien Régime

Vor der Helvetischen Revolution bestand das Gebiet in der ungefähren territorialen Ausdehnung der Schweiz von 1815 «aus drei miteinander verbündeten Staatsgebieten, der Eidgenossenschaft, der Landschaft Wallis und den drei Bünden». Erstere beschrieb Martin Körner wie folgt: «Zur eigentlichen Eidgenossenschaft gehörten dreizehn souveräne ‹Orte›, acht alte (Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus), die sich bereits vor 1415 verbündet hatten, und fünf neue (Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen und Appenzell), ehemalige Zugewandte, die zwischen 1481 und 1513 als Orte in den Bund aufgenommen wurden. Diese dreizehn – sieben Stadt- und fünf Bauernrepubliken sowie Zug mit einer gemischten Verfassung – verfügten alle über ein gewisses Territorium und hatten dazu noch Anrecht auf Mitregierung in den gemeinsamen Untertanengebieten (= gemeinen Herrschaften), bei deren Erwerb sie mitbeteiligt gewesen waren. Die zugewandten Orte, eine Gruppe Verbündeter von niedrigerem Rang, bestanden aus den drei Städten St. Gallen, Mülhausen und Biel – Rottweil hatte sich 1632 aus dem Bund gelöst – sowie aus dem Fürstentum Neuenburg (bis 1707 Besitz der Orléans-de Longueville, nachher preussisch bis 1856) und der Fürstabtei St. Gallen. Je mit einem Teil der Eidgenossenschaft verbündet waren die Stadtrepublik Genf und der Fürstbischof von Basel mitsamt seinem Untertanengebiet im Jura und im Laufental. Die Abtei Engelberg, die Republik Gersau und die Stadt Rapperswil standen als Protektorate einzelner Orte unter eidgenössischem Schutz.

Der Behandlung gemeinsamer Geschäfte diente die eidgenössische Tagsatzung, halb Gesandtenkongress, halb oberste Föderationsregierung. Jeder Ort, auch Stand oder Kanton genannt, sandte meist eine an Instruktionen gebundene Zweierdelegation, die aber nur über eine Stimme verfügte. Die meisten Geschäfte erforderten Einstimmigkeit. Nur in den Angelegenheiten der gemeinen Herrschaften und ab 1632 auch in Glaubensfragen konnten die stimmberechtigten Orte mit Mehrheiten entschieden. Zürich führte als Vorort den Vorsitz, besorgte die diplomatische Korrespondenz und verwahrte die gemeinsamen Verträge. Die Stadt Baden, Kurort und Hauptort der gleichnamigen gemeinen Herrschaft, war bis 1714 ständiger Sitzungsort, danach tagte man in Frauenfeld. Seit der Glaubensspaltung hatten sich parallel zur Tagsatzung auch nach Konfessionen getrennte Konferenzen institutionalisiert, an welchen sich die katholischen beziehungsweise reformierten Orte über ihre gemeinsame Politik berieten. Sitzungsorte dafür waren Luzern für die Katholischen und Aarau für die Reformierten.

Da die Orte über gemeinsame Untertanengebiete, die gemeinen Herrschaften, verfügten, ergaben sich Verwaltungsprobleme, welche man auf der Grundlage des Kondominiums regelte. Dazu dienten besondere Tagsatzungen, die nur von jenen Orten beschickt wurden, welche in den jeweiligen gemeinen Herrschaften regierungsberechtigt waren. Die ‹italienischen› Vogteien Valle Maggia, Locarno, Lugano und Mendrisio standen unter der Verwaltung der zwölf Orte, ohne Appenzell, von denen jeder turnusgemäss für zwei Jahre den eidgenössischen Landvogt stellte. Analog verlief die Verwaltung der den sieben alten Orten unterstellten ‹deutschen› gemeinen Herrschaften Freie Ämter, Baden, Thurgau, Rheintal und Sargans. Die Kontrolle über die Amtsführung der Landvögte und die Beschlussfassung über die einzuschlagende Wirtschafts- und Sozialpolitik geschah anlässlich der ordentlichen Jahrrechnungstagsatzung oder durch das ennetbirgische Syndikat jenseits des Gotthards. Neun weitere gemeine Vogteien (Bellinzona, Riviera, Blenio, Schwarzenburg, Orbe-Echallens, Grandson, Murten, Uznach und Gaster) wurden von nur zwei oder drei Kantonen auf ähnliche Art verwaltet.»[1]

Vgl. dazu auch «Die Karten des Ancien Régime» in «Raumkenntnisse, Kartenwissen, Raumorganisation».



[1] Körner, Martin. Die Schweiz 1650–1850, in: Fischer, Wolfram et al. Handbuch der europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Bd. 4, Stuttgart 1993, 589–617, zit. 593f.