Kanton Solothurn

Gebiet

Das solothurnische Territorium des ausgehenden Ancien Régime bestand in der Zeit der Helvetischen Republik weitgehend unverändert weiter. Unklarheiten gab es anfänglich bezüglich von Lengnau, das per Entscheid vom 2. Mai 1798 dem bernischen Distrikt Büren zugeteilt wurde.[1] Der Kanton Solothurn wurde durch den Entscheid der gesetzgebenden Räte am 15. Mai 1798 in die Distrikte Solothurn, Biberist, Balstal, Olten und Büsserach eingeteilt.[2] Für die Rekonstruktion des Gebietsstands stützen wir uns auf die Manuskriptkarte «Verzeichniß aller im Kanton Solothurn befindlichen Haupt-Straßen nebst unten gemelter Entfernung von einem Orth zum andern», die im direkten Zusammenhang mit der helvetischen Strassenumfrage vom Oktober 1800 entstand.[3] Diese zeigt allerdings die Enklaven von Kleinlützel, Hofstetten/Mariastein und Steinhof nicht. Die Grenzen der Enklaven sind in der Kantonskarte von Johann Baptist Altermatt aus den Jahren 1795 bis 1798 nachgewiesen.[4]

CH-BAR#B0#1000-1483#3171#1_fol205_Solothurn

Die Manuskriptkarte der Hauptstrassen des Kantons Solothurn entstand Ende 1800 oder 1801 im direkten Kontext der helvetischen Strassenumfrage.

Quellen

Im Zusammenhang mit den verschiedenen Umfragen sind aus dem Kanton Solothurn folgende im Projekt transkribierte Dokumente überliefert:

Im Weiteren sind in den Beständen der dritten Abteilung des Kriegsministeriums drei Karten überliefert, die den Kanton Solothurn zeigen:

Das Strassennetz des helvetischen Kantons Solothurn gemäss Klassifikation von Ende 1800

In der Aufforderung des Kriegsministers zur Klassifizierung der Strassen vom 18. Oktober 1800, im Gesetz vom 22. Oktober 1800 und in folgenden Präzisierungen des Kriegsministers wurde kurz erläutert, was die verschiedenen Klassen auszeichnete:

1. Klasse
Hauptstrassen, die durch Transport grosser Lasten, durch Diligencen und allgemein grosse Frequenzen am meisten mitgenommen werden.

2. Klasse
Strassen, die durch Fuhrwerke des Handelsverkehrs weniger mitgenommen werden, die aber dennoch zu den grossen Strassen gerechnet werden.

3. Klasse
Kommunikationswege, die von den grossen Strassen aus ins Landesinnere führen oder die Regionen untereinander verbinden.

4. Klasse
Gemeindeverbindungen.

Zur Klasseneinteilung siehe auch «Strassenklassen»

Das Strassennetz des Kantons Solothurn nach der Klassifikation vom 27. November 1800. Die Klassifikation der Verwaltungskammer ist hinsichtlich der Fortsetzung der Strassen in den benachbarten Kantonen in mehrerer Hinsicht inkonsistent. So sind die Strasse Solothurn–Bern auf dem Gebiet des Kantons Solothurn und die Strasse Basel–Luzern südlich von Olten nur zweitklassig. (GIS HSE 2018; Relief Imhof 1982)

Das in den Klassifikationen dokumentierte Netz ist vergleichsweise dünn. Strassen erster Klasse waren aus der Sicht der kantonalen Verwaltungskammer die Strasse von Lausanne über Nennigkofen, Solothurn und Aeschi Richtung Zürich, die Strasse von Solothurn über den Oberen Hauenstein nach Basel und die Strasse von Basel über den Unteren Hauenstein und Olten nach Luzern.

Das Strassennetz des Kantons Solothurn gemäss der 1801 überarbeiteten Klassifikation, in die das Feedback des Kriegsministers vom 27. Dezember 1800 eingeflossen war. Eine wichtige Änderung war die Abklassierung der alten über Solothurn, Aarberg und Murten führenden Mittellandroute. Auch in dieser Klassifizierung ist der Solothurner Abschnitt der Strasse Bern–Solothurn nur zweitklassig. Es muss sich angesichts der Tatsache, dass die Fortsetzungen in Bern und vor allem in Basel erstklassig waren, um einen Fehler handeln. (GIS HLS 2018; Relief Imhof 1982)

Die im Schreiben des Kriegsministers vom 27. Dezember 1800 erwähnte detaillierte Rückmeldung des Kriegsministers vom 27. November 1800 wurde nicht in das Missivenbuch eingetragen.[14] Auf die in dieser angeordneten Änderungen kann allerdings aufgrund der zweiten Klassifikationstabelle von anfangs 1801 geschlossen werden. Gemäss dieser war die Strasse von Lausanne über Solothurn nach Zürich nur noch zweitklassig. Als Strasse dritter Klasse galten neben anderen die Strassen von Solothurn nach Biel und nach Burgdorf, die in der ersten Version der Verwaltungskammer noch als zweitklassig eingestuft waren.

Überliefert ist eine weitere Rückmeldung aus dem Kriegsministerium vom 18. Januar 1801, welche den kurzen Abschnitt der Hauensteinroute von Olten Richtung Aarburg nur als zweitklassig einstufte.[15] In allen anderen Kantonen, durch die die Strasse führte, und auch im Kanton Solothurn nördlich von Olten blieb sie jedoch erstklassig, so dass die Annahme nahe liegt, dass es sich auch hier um einen Fehler der Zentralverwaltung handelte. Dieser Abschnitt wurde denn auch in der überarbeiteten Tabelle noch als Strasse erster Klasse aufgeführt, jedoch mit einer Notiz über das anders lautende Schreiben des Kriegsministers versehen.

Die Solothurner Klassifikationen wiesen keine viertklassigen Strassen aus. Das entsprach durchaus noch dem Auftrag des Kriegsministers. In diesem waren wohl vier Klassen erwähnt und definiert. Die helvetische Strassenverwaltung forderte aber zwingend nur von den ersten drei Klassen Informationen ein. Es war den Kantonen überlassen, auch die vierte, respektive in Gebirgskantonen die vierte bis sechste Klasse zu dokumentieren. Die ursprünglichen Pläne der Zentralverwaltung hatten die Übernahme der Strassenverantwortung der ersten drei Klassen durch den Staat vorgesehen. Dieses weitgehende Ziel wurde angesichts der helvetischen Finanzmisere auf die Strassen erster und zweiter Klasse reduziert.

Alle klassifizierten Strassen waren fahrbar, die erste und die zweite Klasse mit Kutschen und schweren Fuhrwerken. Bei letzteren handelte es sich allgemein um Zweispänner mit einem Gewicht von zwei bis zweieinhalb und in der Zeit der Helvetik bis drei Tonnen, Fracht inklusive Wagengewicht.[16] Die dritt- und viertklassigen Strassen waren mit leichten Karren und Wagen befahrbar.



[2] ASHR 1, Nr. 134, 1106.

[3] CH-BAR#B0#1000/1483#3171#1, fol. 205 [PDF-S. 379]. Die Kartenskizze stammt dem Stil nach zu schliessen wahrscheinlich von Johann Baptist Altermatt; vgl. dazu dessen «Plan des Canton Solothurn: Altermatt, Johann Baptist. Plan des Canton Solothurn aufgenommen und gezeichnet durch H. Oberst J. B. Altermatt Ao 1795, welcher ihm im Jahre 1798 beim Einzug der Franzosen in Solothurn […] unvollendet vom Tisch […] weggenommen und nach Paris befördert worden […]», 1795–1798, StaSO A 104.

[4] Altermatt, 1795–1798, wie Anm. 3.

[5] CH-BAR#B0#1000/1483#3174#1, fol. 92 [PDF-S. 140].

[6] CH-BAR#B0#1000/1483#3163#1, fol. 61-61v [PDF-S. 104-105].

[7] CH-BAR#B0#1000/1483#3171#1, fol. 202-203 [PDF-S. 373-376].

[8] CH-BAR#B0#1000/1483#2813#1, p. 187-188 [PDF-S. 190-191]. Das Dokument nennt nur vorgenommene Änderungen an der Klassifikation. Konkret erschliessen sich diese über den Vergleich der Klassifikation vom 27. November 1800 mit der Reinschrift der revidierten Liste von 1801.

[9] CH-BAR#B0#1000/1483#3171#1, fol. 204-207v [PDF-S. 377-384].

[10] CH-BAR#B0#1000/1483#3175-02#1, fol. 102-107 [PDF-S. 177-187].

[11] CH-BAR#B0#1000/1483#3186#1_0034.

[12] CH-BAR#B0#1000/1483#3171#1, fol. 205 [PDF-S. 379].

[13] CH-BAR#B0#1000/1483#3183#1_0030.

[14] CH-BAR#B0#1000/1483#2813#1, p. 187-188 [PDF-S. 190-191].

[15] CH-BAR#B0#1000/1483#2814#1, p. 9 [PDF-S. 10].

[16] Über die höchstzulässigen Gewichte vgl. Frey 1932, 56ff.