Kanton Baden

Gebiet

Der Kanton Baden war einer der neuen Kantone. Gemäss der helvetischen Kantons- und Distriktseinteilung vom 17. Mai 1798 bestand er aus den Distrikten Sarmenstorf, Bremgarten, Muri, Baden und Zurzach.[1] Die Rekonstruktion des Gebietsstands der helvetischen Kantone Aargau und Baden stützt sich hauptsächlich auf Meier et al.[2] Oetwil, das Kloster Fahr, Oberwil, Islisberg, Arni, Lunkhofen, Jonen und Herlisberg gehörten zum Kanton Baden. Das belegt die Liste der Distrikte und Gemeinden der Abteilung III des helvetischen Kriegsministeriums.[3] Oberurdorf wurde sowohl dem Kanton Baden, als auch dem Kanton Zürich zugeschlagen. Am 15. Juni wurde das korrigiert: Oberurdorf kam zum Kanton Baden. Auf Protest der Gemeinden Ober- und Unterurdorf wurde das Gebiet mit Beschluss vom 30. Oktober 1798 wieder Teil des Kantons Zürich. Anders als in der Kartenskizze in Meier et al. gezeigt, gehörte Ermensee nicht zum Kanton Baden, sondern zum Kanton Luzern. Zu Letzterem gehörten auch die Enklaven Schongau sowie Merenschwand und Mühlau.[4]

Quellen

Die Amtskorrespondenz zwischen der Zentralverwaltung respektive dem Kriegsministerium und den Behörden des Kantons war relativ dicht. Gemäss den nach Kantonen gegliederten Registern der Missivenbücher, das heisst jener Bücher, in denen Kopien der abgehenden Schreiben im chronologischen Nacheinander festgehalten und die numerierten Eingänge der auf diese bezogenen Antworten verzeichnet sind, stand der Kanton hinsichtlich der Anzahl der im Kriegsministerium ausgehenden Schreiben an sechster Stelle aller Kantone (siehe dazu «Schriftlichkeit als Verwaltungsprinzip»).[5] Das lag nicht zuletzt daran, dass die helvetische Regierung im Kanton Baden mehrere konkrete Strassenprojekte verfolgte, darunter der Bau der Strasse von Mellingen nach Baden, die Strasse von Bremgarten nach Dietikon Richtung Zürich, der Bau Brücke bei Windisch und der Bau der Strasse von Baden über Wettingen nach Neuenhof Richtung Zürich.

Im Zusammenhang mit den verschiedenen Umfragen sind aus dem Kanton Baden folgende im Projekt transkribierte Dokumente überliefert:

  • Antwort vom 3. Oktober 1800 auf die Vernehmlassung des Kriegsministers vom 15. September 1800 bezüglich einer Neuordnung des Strassenwesens[6]
  • Klassierung der Strassen im Kanton Baden vom 3. Dezember 1800[7]
  • Rückmeldung des Kriegsministers vom 21. Dezember 1800 auf die am 3. Dezember 1800 eingegangene Klassifikation[8]
  • Tabelle der im Kanton Baden vorhandenen Brücken[9]

Das Strassennetz des Kantons Baden gemäss Klassifikation von Ende 1800

In der Aufforderung des Kriegsministers an die Kantone vom 18. Oktober 1800, ihre Strassen nach Klassen einzustufen, im Gesetz vom 22. Oktober 1800 und in folgenden Präzisierungen des Kriegsministers wurde kurz erläutert, was die verschiedenen Klassen auszeichnete:

1. Klasse
Hauptstrassen, die durch Transport grosser Lasten, durch Diligencen und allgemein grosse Frequenzen am meisten mitgenommen werden.

2. Klasse
Wege, die durch Fuhrwerke des Handelsverkehrs weniger mitgenommen werden, die aber dennoch zu den grossen Strassen gerechnet werden.

3. Klasse
Kommunikationswege, die von den grossen Strassen aus ins Landesinnere führen oder die Regionen untereinander verbinden.

4. Klasse
Gemeindeverbindungen.

Zur Klasseneinteilung siehe auch Strassenklassen.

Das Strassennetz des Kantons Baden nach der Rückmeldung des Kriegsministers vom 21. Dezember 1800. (GIS HSE 2018; Relief Imhof 1982)

Die Badener Klassifikation wies keine viertklassigen Strassen aus. Das entsprach durchaus noch dem Auftrag des Kriegsministers. In diesem waren wohl vier Klassen erwähnt und definiert. Die helvetische Strassenverwaltung forderte aber zwingend nur von den ersten drei Klassen Informationen ein. Es war den Kantonen überlassen, auch die vierte, respektive in Gebirgskantonen auch die vierte bis sechste Klasse zu dokumentieren. Die ursprünglichen Pläne der Zentralverwaltung hatten die Übernahme der Strassenverantwortung der ersten drei Klassen durch den Staat vorgesehen. Dieses weitgehende Ziel wurde angesichts der helvetischen Finanzmisere schon bald auf die Strassen erster und zweiter Klasse reduziert.

Durch den Kanton Baden führten zwei Strassen erster Klasse: die Strasse von Zürich nach Bern und die in Baden aus dieser abzweigende Strasse nach Basel. Während die Liste der kantonalen Verwaltungskammer elf Strassen zweiter Klasse aufführte, reduzierte die Rückmeldung des Kriegsministeriums diese auf sieben: In die zweite Klasse eingeteilt waren nun die Strassen von Baden nach Zurzach, nach Kaiserstuhl und nach Koblenz, die Strasse von Koblenz nach Zurzach, die Strasse von Luzern über Bremgarten und Dietikon nach Zürich sowie die Strasse von Bremgarten nach Mellingen.

Alle klassifizierten Strassen waren befahrbar, die erste und die zweite Klasse mit Kutschen und schweren Fuhrwerken. Bei letzteren handelte es sich in der Regel um Zweispänner mit einem Gewicht, Fracht inklusive Wagen, von zwei bis zweieinhalb und in der Zeit der Helvetik bis drei Tonnen.[10] Die dritt- und viertklassigen Strassen waren mit leichten Karren und Wagen befahrbar.

Kommentare zur Vektorisierung der Punkte und Linien im GIS

Folgende in der Klassifikation genannten Orte sind aufgenommen, obwohl die im Zusammenhang genannten Strassen an diesen vorbei führen: Fislisbach, Kilwangen, Spreitenbach, Birri und Tägeren. Nicht lokalisiert haben wir das «Doetinger Holz» und das in der Nähe von Schneisingen liegende «Schladholtz».

Bezüglich der «Straße von Melingen nach Luzern über Murÿ u[nd] Meÿenberg» zeigt der Atlas Suisse (1796–1800) eine Linie entlang der beschriebenen Orte: «Geht über Neslenbach, Niederweil, Wohlen, Bühlisacker, Boswÿl, Murÿ, Wallenschweil, rechts vorbeÿ, Rüstischweil, Auw, Meÿenberg, Rütti.» Die Karte von Woerl (1835/1836) würde eine Linie über Waltenschwil-Bünzen nahe legen.

 

[1] ASHR 1, Nr. 142, 1137–1140.

[2] Meier, Bruno et al. (Hg.). Revolution im Aargau, Umsturz – Aufbruch – Widerstand 1798–1803, Aarau 1997, 66.

[3] CH-BAR#B0#1000/1483#3168-04#1, fol. 211-227 [PDF-S. 1-32].

[4] ASHR 1, Nr. 162, 1174–1175.

[5] Missivenbücher der Korrespondenz des Kriegsministers an Minister, Regierungsstatthalter,  Verwaltungskammern, Strassenaufseher und andere Beamte vorwiegend über Bau, Unterhalt, Reparatur und Bezahlung von Strassen, Brücken, Festungswerken und Dämmen sowie über Fragen der Zölle; CH-BAR#B0#1000/1483# 2812-2815.

[6] CH-BAR#B0#1000/1483#3154#1, fol. 101-104 [PDF-S. 169-175].

[7] CH-BAR#B0#1000/1483#3171#1, fol. 66-73, [PDF-S. 120-132].

[8] CH-BAR#B0#1000/1483#2813#1, fol. 175-177 [PDF-S. 178-180].

[9] CH-BAR#B0#1000/1483#3173-04#1, fol. 3 [PDF-S. 5].

[10] Über die höchstzulässigen Gewichte vgl. Frey 1932, 56ff.