Neuordnung des Strassenwesens – Berichte und Gesetzesvorlagen des Jahres 1800

Nachdem die vom Kriegsminister geforderte Option militärischer Zwangsmassnahmen gegen die Obstruktionen der Gemeinden vom Direktorium offensichtlich nicht mitgetragen wurde, kann man die folgenden Schritte der Wegreform, zu denen auch die Klassifizierungsumfrage gehörte, als eine eigentliche forcierte Vorwärtsstrategie interpretieren.

Die Rapporte an das Direktorium und die Vorlage vom Frühjahr 1800

Die Rapporte waren ein wichtiges Instrument der Zusammenarbeit zwischen der Zentralverwaltung, der Regierung und dem Parlament. Verfasst wurden sie in den Ministerien. Die jeweiligen Minister legten sie vor. Ihre Funktionsweise entsprach ungefähr heutigen «Botschaften des Bundesrates» oder in den Kantonen den «Berichten und Anträgen». Die Rapporte zum Strassenwesen sind von grossem verkehrs- und verwaltungsgeschichtlichem Interesse, weil sie sich gleichzeitig auf vorherige Zustände, auf die Probleme und Verhältnisse der Gegenwart und auf die zu gestaltende Zukunft bezogen.

Die Rapporte waren formal wie folgt aufgebaut:

  • Einleitung: zur Aktualität der Problematik,
  • Beschreibung des Sachverhalts,
  • Begründung,
  • Materialien, Grundlagen,
  • Entwurf des mit der Vorlage angestrebten Entscheides,
  • allenfalls weitere Beilagen.

Im Frühjahr 1800 sollte eine Vorlage des Kriegsministers bei der Commission Exécutive eine Klärung der Verantwortlichkeiten zwischen der Zentralverwaltung, den Kantonen und den Munizipalitäten sowie überhaupt eine Verständigung auf die verwaltungsorganisatorischen Grundlagen des Strassenunterhalts bringen.[1] Auslöser war die Tatsache, dass die Anordnungen der Zentrale in den Kantonen bis dahin nicht oder nur ungenügend umgesetzt wurden. Jean Samuel Gusian, der Chef der Division III «Génie, Ponts et Chaussées», schrieb das der Überlastung der kantonalen Verwaltungskammern, der dort fehlenden Kompetenzen, den unklaren Kommunikationsabläufen bezüglich der Weiterreichung der Anordnungen und den aus dem Ancien Régime überkommenen Parallelstrukturen zu. Als Konsequenzen dieser im März und April erfolgten Klärungen erliess der Vollziehungsausschuss das Gesetz vom 22. Oktober 1800, während das Kriegsministerium unter der Federführung der Abteilung III die Umfragen zur Strassenklassifizierung durchführte sowie Massnahmen zur Massvereinheitlichung und zur Etablierung einheitlicher Strassenbezirke dekretierte.

Der Kriegsminister übergab der Commission Exécutive den ersten Rapport am 15. März 1800. Es war, der Handschrift und den nahe an der Denkschrift von 1798 und am Dokument «Notes sur les chemins» vom 5. Dezember 1799[2] angelehnten Inhalten nach zu schliessen, Guisan, der diesen vorbereitet hatte. Zuerst betonte er die Dringlichkeit der Vorlage: die Strassen würden immer schlechter, vor allem in Kantonen, in denen Militärtransporte diese zusätzlich belasteten. Anschliessend an die kurze Begründung der Anträge folgten im Rapport Instruktionsentwürfe. Dabei handelte es sich um drei kurz gehaltene Pflichtenhefte, 1) für die Kantonsinspektoren, 2) für die Unterinspektoren; sie sollten auch für die sogenannten Nationalagenten gelten, und 3) für die Pioniere oder Wegknechte. Der Rapport endete mit einem Entwurf für einen Regierungserlass, der acht Punkte umfasste:

1. Schaffung der Position eines Chefingenieures respektive ‑inspektors für das ganze Gebiet der Helvetischen Republik, der gleichzeitig auch Bürochef, das heisst, Leiter der Abteilung III für Genie-, Strassen-, Brücken- und Wasserbauwesen war;
2. Einsetzung von Kantonsingenieuren, deren Funktionen in der Instruktion Nr. 1 festgelegt waren;
3. Übernahme der Unterinspektorenfunktion in den Kommunen durch die Nationalagenten; ihre Aufgaben waren in der vorgeschlagenen Instruktion Nr. 2 festgelegt;
4. Anstellung einer genügend grossen Anzahl von Pionieren (Wegknechten) auf den vom Handelsverkehr stark beanspruchten «Grandes Routes»; ihre Aufgaben waren in der Instruktion Nr. 3 geregelt;
5. Übermittlung der Anordnungen der Zentralverwaltung an die kantonalen Verwaltungskammern und von diesen über die verantwortlichen Kantonsinspektoren in die Regionen;
6. Auflösung aller aus dem Ancien Régime überkommenen Institutionen des Strassenunterhalts, der verschiedenen Inspektorate, Direktorien oder Bauräte;
7. Einsendung von das Strassen- und Brückenwesen betreffenden Petitionen wie bisher weiterhin an die Verwaltungskammern;
8. Ausführung dieses Erlasses durch den Kriegsminister. Finanzierung der dabei anfallenden Ausgaben aus den Mitteln seines Ministeriums.[3]

Aufgrund des Rapports des Kriegsministers vom 15. März 1800 beriet und beschloss die Commission Exécutive am 22. März 1800 in folgenden Punkten:

1. Schaffung der Position eines Chefingenieures respektive ‑inspektors, der gleichzeitig auch Leiter der Abteilung III für Genie-, Strassen-, Brücken und Wasserbauwesen war;
2. Ernennung von Strassen- und Brückeninspektoren in allen Kantonen;
3. Übertragung der Verantwortung für die Strasseninspektionen auf dem Gebiet der Gemeinden an den jeweiligen Nationalagenten;
4. Anstellung von Pionieren respektive Wegknechten auf den vom Handelsverkehr stark beanspruchten sogenannten «Grandes Routes»;
5. Auflösung aller aus den alten Ordnungen überkommenen Inspektorate, Direktorien oder Bauräte.[4]

Die Commission Exécutive stimmte den Anträgen des Kriegsministers aber nicht vollumfänglich zu. Teilweise berief sie sich auf die in der helvetischen Verfassung festgelegten Kompetenzen der Institutionen, teilweise auf die zu hohen Kostenfolgen. Die Ernennung eines helvetischen Chefinspektors beendete das bisherige Provisorium der Amtsstruktur und der Position Guisans in dieser. Auch die Instruktionen fanden vorbehältlich einiger Anpassungen die Zustimmung der Commission Exécutive.

Die Sache war damit aber noch nicht abgeschlossen. Vielmehr forderte die Commission Exécutive einen ergänzenden Bericht über die unterschiedliche Organisation des Strassenwesens in den Kantonen, über deren Mängel und über die Motive zu deren Vereinheitlichung. Diese Informationen lieferte der Kriegsminister in einem weiteren Bericht vom 5. April 1800, der dem Inhalt und der Handschrift nach zu schliessen ebenfalls von Guisan stammte.[5]

Er griff dazu auf die Antworten auf die am 25. Januar 1800 versandte vierte Umfrage zurück, stellte dem Vollziehungsausschuss Resultate aus dem Fundus der nur von einem Teil der Kantone eingegangenen Antworten zusammen und präsentierte eine Schätzung der Kosten für die Anstellung von Inspektoren und Wegknechten. Schliesslich bat er die Commission Exécutive, noch einmal auf ihren diesbezüglich negativen Entscheid vom 22. März 1800 zurückzukommen. Der dadurch gestiftete Nutzen sei doch grösser als die Kosten, und die Zolleinnahmen würden höher ausfallen, als es für den Unterhalt der Strassen notwendig sei.

Der Rapport vom 5. April enthielt auch die überarbeiteten, an die Entscheide vom 22. März 1800 angepassten Instruktionen 1) für die Verwaltungskammern, 2) für die Unterpräfekte, 3) für die Munizipalitäten und 4) für die Pioniere oder Wegknechte. Auch diese Instruktionen sind eine reiche verkehrs- und verwaltungsgeschichtliche Quelle, sowohl hinsichtlich der Modernisierung der Strassenverwaltung als auch hinsichtlich vieler Details des damaligen Strassenunterhalts (siehe Instruktionen und Lehrmittel).[6]



[1] Rapport sur l’organisation des ponts et chaussées du 15e Mars 1800, CH-BAR#B0#1000/1483#3168-03#1, fol. 129–139 [PDF-S. 1–18]; Rapport sur l’organisation des chemins, du 5 Avril 1800, CH-BAR#B0#1000/1483#742#1, p. 439–463 [PDF-S. 564–588].

[2] CH-BAR#B0#1000/1483# 3173-04#1, fol. 157-160v [PDF-S. 24-30].

[3] Rapport sur l’organisation des ponts et chaussées du 15e Mars 1800, CH-BAR#B0#1000/1483#3168-03, fol. 129–139 [PDF-S. 1-18]. Der Rapport war am 4. März 1800 in Auftrag gegeben worden; vgl. dazu ASHR 15, Nr. 2038, 847.

[4] Extrait du Procés verbal de la Commission Exécutive, CH-BAR#B0#1000/1483#3147#, fol. 219 [PDF-S. 315-316].

[5] CH-BAR#B0#1000/1483#742#1, p. 442-462 [PDF-S. 564-588].

[6] Rapport sur l’organisation des chemins, du 5 Avril 1800, CH-BAR#B0#1000/1483#742#1, p. 439–463 [PDF-S. 564–588].